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371.112 CH-AG

§ 11 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Rechtspflege

Schlussbestimmungen
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§ 11 Bestattungsverordnung · Rechtspflege

1. Gegen gestützt auf diese Verordnung oder das kommunale Friedhofreglement ergehende Entscheide des Gemeinderats kann innert 30 Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

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