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§ 10c Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Ausstellung von Leichenpässen

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§ 10c Bestattungsverordnung · Ausstellung von Leichenpässen

1. Die gemäss Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemienverordnung, EpV) vom 29. April 2015 zu bezeichnende Amtsstelle ist das Zivilstandsamt, in dessen Kreis die betroffene Person verstorben ist. Für in der Gemeinde Bergdietikon Verstorbene ist das Zivilstandsamt Wettingen zuständig.

2. Leichenpässe werden nur für im Kanton Aargau verstorbene Personen ausgestellt. Für Personen mit letztem Wohnsitz im Kanton Aargau, die ausserkantonal in der Schweiz verstorben sind, kann ein Leichenpass ausgestellt werden, wenn eine in Pflicht genommene Bestatterin oder ein in Pflicht genommener Bestatter das Einsargungs- und Versiegelungsprotokoll erstellt; zuständig ist das Zivilstandsamt am letzten Wohnsitz im Kanton Aargau.

3. Die Gebühr für die Ausstellung eines Leichenpasses beträgt Fr. 30.-. Die Gebühr wird

a) um 50 Prozent erhöht, wenn das Gesuch als dringend behandelt werden muss,

b) um 100 Prozent erhöht, wenn die Dienstleistung einen ausserordentlichen Arbeitsaufwand erfordert.

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