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371.112 CH-AG

§ 10 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Grabesruhe

Aufhebung von Gräbern
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§ 10 Bestattungsverordnung · Grabesruhe

1. Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Wird eine Urne einem Grab nachträglich beigelegt, richtet sich die Dauer der Grabesruhe nach der Erstbestattung.

2. Bei Erdbestattungen kann der Gemeinderat auf übereinstimmendes Begehren der nächsten Angehörigen und nach vorgängiger Zustimmung des vom Kanton beauftragten Dritten eine vorzeitige Exhumierung bewilligen, wenn dieser keine wesentlichen Interessen entgegenstehen und eine anderweitige Bestattung der Leiche gewährleistet ist.

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