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§ 1 Verordnung über das Bestattungswesen (Bestattungsverordnung) - Leichenschau

Leichenschau
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§ 1 Bestattungsverordnung · Leichenschau

1. Bei jeder im Kanton verstorbenen Person und jeder im Kanton aufgefundenen Leiche ist in der Regel innert 24 Stunden eine ärztliche Leichenschau vorzunehmen.

2. Die Ärztin oder der Arzt ermittelt die Todesursache aufgrund einer persönlichen Untersuchung und erstellt auf amtlichem Formular eine Todesbescheinigung.

3. Die Todesbescheinigung ist unverzüglich dem für die Beurkundung des Todes zuständigen Zivilstandsamt zu übermitteln.

4. Die Kosten der Leichenschau sind aus dem Nachlass der verstorbenen Person zu bezahlen. Bei Mittellosigkeit sind diese von der letzten Wohnsitzgemeinde zu übernehmen. Fehlt ein Wohnsitz im Kanton Aargau oder ist dieser unbekannt, hat die Gemeinde am Ort der Durchführung der Leichenschau die Kosten zu übernehmen.

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