361.112
LGgVODAO
CH-AG
§ 7 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Mitteilung von Gerichtsentscheiden
§ 7 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV · Mitteilung von Gerichtsentscheiden
1. Von allen Urteilen oder Einstellungsbeschlüssen, die auf Grund der Strafbestimmungen in den Art. 63 ff. LMG erlassen werden, haben die zuständigen Justizorgane eine Ausfertigung dem zuständigen Vollzugsorgan (Kantonschemikerin beziehungsweise Kantonschemiker oder Kantonstierärztin beziehungsweise Kantonstierarzt) zu übersenden.