361.112
LGgVODAO
CH-AG
§ 6 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Rechtsmittel
§ 6 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV · Rechtsmittel
1. Die Einsprache gemäss Art. 67 LMG ist auch zulässig gegen Verfügungen der lebensmittelrechtlichen Vollzugsorgane gestützt auf andere, namentlich landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen.