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361.112 LGgVODAO CH-AG

§ 6 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Rechtsmittel

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§ 6 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV · Rechtsmittel

1. Die Einsprache gemäss Art. 67 LMG ist auch zulässig gegen Verfügungen der lebensmittelrechtlichen Vollzugsorgane gestützt auf andere, namentlich landwirtschaftsrechtliche Bestimmungen.

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