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361.112 LGgVODAO CH-AG

§ 5 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Öffentlich zugängliche Bäder

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§ 5 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV · Öffentlich zugängliche Bäder

1. Wer ein öffentlich zugängliches Bad bauen oder baulich verändern will (Art. 8 der Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen [TBDV] vom 16. Dezember 2016), hat mindestens drei Monate vor dem geplanten Baubeginn folgende Unterlagen einzureichen

a) die Projektunterlagen,

b) den Beschrieb der Wasseraufbereitung einschliesslich Prinzipschema,

c) die technischen Daten zur Wasseraufbereitung,

d) den Beschrieb der Lagerung und Handhabung der Chemikalien.

2. Als Stand der Technik gemäss Art. 13 TBDV gilt grundsätzlich die Norm "SIA 385/9 'Wasser und Wasseraufbereitungsanlagen in Gemeinschaftsbädern - Anforderungen und ergänzende Bestimmungen für Bau und Betrieb', Ausgabe 2011" des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins.

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