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361.112 LGgVODAO CH-AG

§ 4 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Mitwirkung der Gemeinden

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§ 4 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV · Mitwirkung der Gemeinden

1. Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane bei der Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse der kontrollpflichtigen Betriebe.

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