361.112
LGgVODAO
CH-AG
§ 4 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Mitwirkung der Gemeinden
§ 4 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV · Mitwirkung der Gemeinden
1. Die Gemeinden unterstützen die Vollzugsorgane bei der Erstellung und Aktualisierung der Verzeichnisse der kontrollpflichtigen Betriebe.