§ 3 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Vollzugsorgane
§ 3 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV · Vollzugsorgane
1. Zusätzlich zu den durch das Bundesrecht und das übrige kantonale Recht zugewiesenen Aufgaben fallen
a) in die Zuständigkeit der Kantonschemikerin beziehungsweise des Kantonschemikers
1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Betriebe, die mit Lebensmitteln tierischer Herkunft umgehen (Art. 11 Abs. 1 LMG),
2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonstierärztin beziehungsweise dem Kantonstierarzt (Art. 51 Abs. 3 LMG).
b) in die Zuständigkeit der Kantonstierärztin beziehungsweise des Kantonstierarztes
1. Erteilung der Betriebsbewilligung für Schlachtbetriebe (Art. 11 Abs. 1 LMG),
2. Kontrolle der Fleischzerlegung in Absprache mit der Kantonschemikerin beziehungsweise dem Kantonschemiker (Art. 51 Abs. 3 LMG).
2. Kantonschemikerin beziehungsweise Kantonschemiker und Kantonstierärztin beziehungsweise Kantonstierarzt können Aufgaben an ihnen unterstellte Organe übertragen.