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361.112 LGgVODAO CH-AG

§ 2 Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände - Aufsichtsbehörde

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§ 2 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGgV · Aufsichtsbehörde

1. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) überwacht den Vollzug der Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.

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