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355.112 CH-AG

§ 4 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikalien- und der Vorläuferstoffgesetzgebung (V ChemG) - Publikation und Inkrafttreten

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§ 4 V ChemG · Publikation und Inkrafttreten

1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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