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355.112 CH-AG

§ 3 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikalien- und der Vorläuferstoffgesetzgebung (V ChemG) - Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

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§ 3 V ChemG · Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften (Giftverordnung) vom 18. Dezember 1972 wird aufgehoben.

2. Die Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz vom 10. Juni 1991, wird wie folgt geändert

*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*

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