355.112
CH-AG
§ 2a Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikalien- und der Vorläuferstoffgesetzgebung (V ChemG) - Rechtsmittel
§ 2a V ChemG · Rechtsmittel
1. Gegen die gestützt auf die Chemikaliengesetzgebung ergangenen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Amt für Verbraucherschutz Einsprache erhoben werden. Die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 42-48 VRPG sind sinngemäss anwendbar.
2. Gegen Einspracheentscheide kann beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.