355.112
CH-AG
§ 2 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikalien- und der Vorläuferstoffgesetzgebung (V ChemG) - Austausch von Daten
§ 2 V ChemG · Austausch von Daten
1. Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.