355.112
CH-AG
§ 1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikalien- und der Vorläuferstoffgesetzgebung (V ChemG) - Zuständigkeit
§ 1 V ChemG · Zuständigkeit
1. Das Amt für Verbraucherschutz ist zuständig für
a) * den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung, wenn nicht ein anderer Erlass ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet,
b) * die Durchführung der Kontrolle von Verkaufsstellen im Auftrag des Fedpol gemäss Art. 28 Abs. 3 VSG und Art. 22 Abs. 1 VVSG.
2. Die Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden des Arbeitnehmerschutzes und dem Amt für Verbraucherschutz beim Vollzug der Chemikaliengesetzgebung kann vertraglich geregelt werden.