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355.112 CH-AG

§ 1 Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikalien- und der Vorläuferstoffgesetzgebung (V ChemG) - Zuständigkeit

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§ 1 V ChemG · Zuständigkeit

1. Das Amt für Verbraucherschutz ist zuständig für

a) * den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung, wenn nicht ein anderer Erlass ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet,

b) * die Durchführung der Kontrolle von Verkaufsstellen im Auftrag des Fedpol gemäss Art. 28 Abs. 3 VSG und Art. 22 Abs. 1 VVSG.

2. Die Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden des Arbeitnehmerschutzes und dem Amt für Verbraucherschutz beim Vollzug der Chemikaliengesetzgebung kann vertraglich geregelt werden.

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikalien- und der Vorläuferstoffgesetzgebung (V ChemG) - Zuständigkeit § 2 V ChemG →

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