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355.112 CH-AG

Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Chemikalien- und der Vorläuferstoffgesetzgebung (V ChemG) - Zuständigkeit

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Aargau
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Das Amt für Verbraucherschutz ist zuständig für

a) * den Vollzug der eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung, wenn nicht ein anderer Erlass ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet,

b) * die Durchführung der Kontrolle von Verkaufsstellen im Auftrag des Fedpol gemäss Art. 28 Abs. 3 VSG und Art. 22 Abs. 1 VVSG.

2. Die Zusammenarbeit zwischen den Vollzugsbehörden des Arbeitnehmerschutzes und dem Amt für Verbraucherschutz beim Vollzug der Chemikaliengesetzgebung kann vertraglich geregelt werden.

1. Die für den Vollzug der Chemikaliengesetzgebung zuständigen Behörden sorgen für die gegenseitige Bekanntgabe von Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

1. Gegen die gestützt auf die Chemikaliengesetzgebung ergangenen Verfügungen kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Amt für Verbraucherschutz Einsprache erhoben werden. Die allgemeinen Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäss den §§ 42-48 VRPG sind sinngemäss anwendbar.

2. Gegen Einspracheentscheide kann beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde erhoben werden. Dessen Entscheid ist an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

1. Die Vollziehungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über den Verkehr mit Giften (Giftverordnung) vom 18. Dezember 1972 wird aufgehoben.

2. Die Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz vom 10. Juni 1991, wird wie folgt geändert

*Text im betreffenden Erlass eingefügt.*

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