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351.115 HBV CH-AG

§ 9 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Rezepte; Gültigkeit

Detailhandelsgeschäfte - Apotheken
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§ 9 HBV · Rezepte; Gültigkeit

1. Rezepte sind gültig, wenn sie folgende Angaben enthalten

a) Name und Praxisadresse der ausstellenden Person in Druckschrift,

b) eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person oder qualifizierte elektronische Signatur gemäss Art. 14 Abs. 2bis des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911,

c) Datum der Ausstellung,

d) Name und Jahrgang der Patientin oder des Patienten,

e) Art und Menge des abzugebenden Heilmittels.

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