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351.115 HBV CH-AG

§ 8 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Pflichten der gesamtverantwortlichen Leitungsperson

Detailhandelsgeschäfte - Apotheken
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§ 8 HBV · Pflichten der gesamtverantwortlichen Leitungsperson

1. Der gesamtverantwortlichen Leitungsperson obliegt die Aufsicht über das Apothekenpersonal.

2. Sie ist dafür verantwortlich, dass

a) die Apotheke über das übliche Sortiment der gebräuchlichen Heilmittel verfügt,

b) jederzeit Zugang zu den berufsspezifischen Erlassen besteht,

c) der Name und die korrekte Berufsbezeichnung der gesamtverantwortlichen Leitungsperson gut sichtbar an der Eingangstür angebracht ist,

d) in zweckdienlicher Art über den Notfalldienst informiert wird,

e) die Apotheke durch ein grünes Kreuz, das den Normen des Schweizerischen Apothekervereins entspricht, gut sichtbar gekennzeichnet ist.

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