351.115
HBV
CH-AG
§ 6 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Räumlichkeiten und Einrichtungen
Detailhandelsgeschäfte - Apotheken
§ 6 HBV · Räumlichkeiten und Einrichtungen
1. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebsbewilligung zur Führung einer Apotheke ist der Nachweis zu erbringen, dass zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen gemäss den vollzugserläuternden Richtlinien des Departements vorhanden sind, die eine fachgerechte Herstellung, Lagerung und Abgabe der Heilmittel erlauben.