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351.115 HBV CH-AG

§ 5 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Qualitätssicherung

Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 HBV · Qualitätssicherung

1. Jedes Detailhandelsgeschäft hat ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem anzuwenden, das dem Risiko der Berufstätigkeit angemessen ist. Vom Berufsverband anerkannte oder gleichwertige Qualitätssicherungssysteme gelten als angemessen.

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