351.115
HBV
CH-AG
§ 5 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Qualitätssicherung
Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
§ 5 HBV · Qualitätssicherung
1. Jedes Detailhandelsgeschäft hat ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem anzuwenden, das dem Risiko der Berufstätigkeit angemessen ist. Vom Berufsverband anerkannte oder gleichwertige Qualitätssicherungssysteme gelten als angemessen.