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351.115 HBV CH-AG

§ 4 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Verfahren

Detailhandelsgeschäfte - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 HBV · Verfahren

1. Das Gesuch um Bewilligung zur Abgabe von Heilmitteln ist beim Departement einzureichen. Ihm sind die zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen.

2. Das Departement kann von der gesuchstellenden Person zusätzliche Unterlagen einfordern. Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen.

3. Wesentliche Änderungen im personellen oder infrastrukturellen Bereich sind dem Departement mitzuteilen. Es trifft die erforderlichen Anordnungen.

4. Das Departement kann vollzugserläuternde Richtlinien erlassen, welche insbesondere Details zu den einzureichenden Unterlagen und zum Verfahren enthalten.

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