351.115
HBV
CH-AG
§ 30 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Lagerung von Betäubungsmitteln
Betäubungsmittel
§ 30 HBV · Lagerung von Betäubungsmitteln
1. Betäubungsmittel müssen in einbruchsicheren Schränken aufbewahrt werden. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert werden.