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351.115 HBV CH-AG

§ 30 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Lagerung von Betäubungsmitteln

Betäubungsmittel
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§ 30 HBV · Lagerung von Betäubungsmitteln

1. Betäubungsmittel müssen in einbruchsicheren Schränken aufbewahrt werden. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann weitergehende Sicherheitsvorkehrungen verlangen, wenn Betäubungsmittel in grossen Mengen gelagert werden.

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