351.115
HBV
CH-AG
§ 28 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Zuständigkeiten
Betäubungsmittel
§ 28 HBV · Zuständigkeiten
1. Dem Departement obliegt die Aufsicht über das Betäubungsmittelwesen. Es ist unter Vorbehalt von Absatz 3 zuständig für die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen gemäss den Bestimmungen des eidgenössischen Betäubungsmittelrechts.
2. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit zum Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung bei der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker. Sie oder er sorgt insbesondere für die Durchführung der Kontrollen sowie die Entsorgung von beschlagnahmten Betäubungsmitteln.
3. Zuständig für die Bewilligung von Betäubungsmittel-Substitutions-programmen ist die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.