351.115
HBV
CH-AG
§ 25 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
Weitere Bestimmungen
§ 25 HBV · Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten
1. Die Bewilligung zur Lagerung von Blut und Blutprodukten wird erteilt, wenn
a) die für die Lagerung verantwortliche Person über die notwendige Fachkenntnisse und Erfahrung verfügt,
b) zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind,
c) ein Qualitätssicherungssystem vorhanden ist, das den fachgemässen Umgang mit Blut und Blutprodukten sicherstellt.
2. Die Bewilligung wird auf die verantwortliche Person ausgestellt und für längstens fünf Jahre erteilt. Sie ist nicht übertragbar.