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351.115 HBV CH-AG

§ 23a Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Verschreibungspflichtige Arzneimittel

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§ 23a HBV · Verschreibungspflichtige Arzneimittel

1. Zur Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sind vorbehältlich § 44 GesG Medizinal- und Fachpersonen im Gesundheitswesen (Fachpersonen) gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 berechtigt.

2. Im Rahmen ihrer Berufsausübung ist es neben Medizinalpersonen auch Personen der Berufskategorien gemäss Art. 52 Abs. 2 der Verordnung über die Arzneimittel (Arzneimittelverordnung, VAM) vom 21. September 2018 gestattet, eigenverantwortlich verschreibungspflichtige Arzneimittel anzuwenden.

3. Die Bewilligung zur Berufsausübung gemäss § 10 VBOB oder die Betriebsbewilligung gemäss § 35 VBOB beinhaltet die Bewilligung zur Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch die in Absatz 2 genannten Fachpersonen.

4. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker bestimmt die Arzneimittel, welche die in Absatz 2 genannten Fachpersonen anwenden dürfen.

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