§ 22a Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Impfungen in Apotheken
§ 22a HBV · Impfungen in Apotheken
1. Apothekerinnen und Apotheker können ohne ärztliche Verschreibung folgende Impfungen an Personen vornehmen
a) Impfung gegen Grippe,
b) Impfung gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME),
c) * Tetanus-Prophylaxe bei Verletzungen (Kombinationsimpfstoff),
d) * Impfung gegen Covid-19,
e) * Impfung gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis,
f) * Impfung gegen Hepatitis A, Hepatitis B sowie Hepatitis A und B,
g) * Impfung gegen Herpes Zoster (Gürtelrose),
h) * Impfung gegen Poliomyelitis.
2. Apothekerinnen und Apotheker dürfen keine Impfungen vornehmen bei
a) Personen unter 16 Jahren,
b) kranken Personen,
c) Schwangeren.
3. Apothekerinnen und Apotheker, die Impfungen durchführen
a) verfügen über den Fähigkeitsausweis FPH Impfen und Blutentnahme oder über eine gleichwertige Ausbildung und erfüllen die damit verbundenen Fortbildungspflichten,
b) melden sich vorgängig mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker.
3bis Apothekerinnen und Apotheker, welche die Voraussetzungen gemäss Absatz 3 erfüllen, können die Durchführung der Impfungen unter ihrer fachlichen Aufsicht und Verantwortung an Fachpersonen mit entsprechender Aus- und regelmässiger Fortbildung delegieren.
4. Die Apotheke, in der Impfungen durchgeführt werden, verfügt über
a) geeignete Räumlichkeiten, insbesondere über einen abgetrennten und nicht einsehbaren Bereich mit der Möglichkeit, die zu impfende Person in liegender Position zu lagern,
b) eine Notfallausrüstung,
c) ein angemessenes Qualitätssicherungssystem und
d) eine Haftpflichtversicherung, die das spezifische Risiko der Impftätigkeit abdeckt.
5. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker kann Weisungen für den Vollzug erlassen.