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351.115 HBV CH-AG

§ 22 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Selbstbedienung

Weitere Bestimmungen
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§ 22 HBV · Selbstbedienung

1. Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D durch Apotheken und Drogerien in Selbstbedienung ist erlaubt, wenn betrieblich die Fachberatung sichergestellt ist.

2. Die Sicherstellung der Fachberatung wird durch die Inspektionsorgane anhand der betrieblichen Verhältnisse überprüft.

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