351.115
HBV
CH-AG
§ 22 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Selbstbedienung
Weitere Bestimmungen
§ 22 HBV · Selbstbedienung
1. Die Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie D durch Apotheken und Drogerien in Selbstbedienung ist erlaubt, wenn betrieblich die Fachberatung sichergestellt ist.
2. Die Sicherstellung der Fachberatung wird durch die Inspektionsorgane anhand der betrieblichen Verhältnisse überprüft.