351.115
HBV
CH-AG
§ 21 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Abgabe an Gewerbeausstellungen
Weitere Bestimmungen
§ 21 HBV · Abgabe an Gewerbeausstellungen
1. Die Abgabe von Heilmitteln an Gewerbeausstellung durch Apotheken und Drogerien bedarf eine vorgängige Bewilligung des Departements.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn infrastrukturell und personell eine ordnungsgemässe Abgabe der Heilmittel sichergestellt ist.