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351.115 HBV CH-AG

§ 20 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Zoo- und Imkerfachgeschäfte; Voraussetzungen der Abgabebewilligung

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§ 20 HBV · Zoo- und Imkerfachgeschäfte; Voraussetzungen der Abgabebewilligung

1. Die Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln durch Zoo- und Imkerfachgeschäfte wird erteilt, wenn die fachverantwortliche Person die im Bundesrecht vorgesehene Ausbildung absolviert hat sowie zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, die eine fachgerechte Lagerung und Abgabe der Tierarzneimittel erlauben.

2. Die Abgabebewilligung wird auf die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter des Zoo- oder Imkerfachgeschäfts ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.

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