Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
351.115 HBV CH-AG

§ 2 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Zuständigkeiten

Einleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 HBV · Zuständigkeiten

1. Zuständige Behörde für die Aufsicht über den Verkehr mit Heilmitteln sowie den Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung ist die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker.

2. Zuständige Behörde für die Aufsicht über den Verkehr mit Tierarzneimitteln sowie den Vollzug der eidgenössischen Heilmittelgesetzgebung im Bereich Tierarzneimitteln ist die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt.

3. Bewilligungen in Anwendungsbereich dieser Verordnung werden vom Departement Gesundheit und Soziales (Departement) erteilt.

← § 1 HBV Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Geltungsbereich § 3 HBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →