351.115
HBV
CH-AG
§ 19 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Spitäler und Heime ohne Apotheke
Detailhandelsgeschäfte - Spitäler und Heime
§ 19 HBV · Spitäler und Heime ohne Apotheke
1. Spitäler und Heime, welche keine eigene Apotheke betreiben, müssen die Verantwortung für die Abgabe von Heilmitteln mittels Vertrag einer Apothekerin oder einem Apotheker mit Berufsausübungsbewilligung übertragen.
2. Dieser Vertrag muss insbesondere ein den konkreten Verhältnissen des Spitals oder Heims angemessenes Pensum vorsehen und ist dem Departement einzureichen.