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351.115 HBV CH-AG

§ 18 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Voraussetzungen der Abgabebewilligung

Detailhandelsgeschäfte - Tierärztinnen und Tierärzte
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§ 18 HBV · Voraussetzungen der Abgabebewilligung

1. Die Bewilligung zur Abgabe von Tierarzneimitteln an eine Tierärztin oder einen Tierarzt wird erteilt, wenn zweckmässige Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, die eine fachgerechte Lagerung und Abgabe der Tierarzneimittel gewährleisten.

2. Die Abgabebewilligung wird auf 10 Jahre befristet. Sie ist nicht übertragbar und kann erneuert werden.

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