351.115
HBV
CH-AG
§ 17 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Abgrenzung
Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
§ 17 HBV · Abgrenzung
1. Die Führung einer Drogerie in den Gebäulichkeiten eines anderen Geschäfts ist nur zulässig, wenn sie räumlich und baulich klar vom übrigen Geschäftsbereich abgegrenzt ist. § 12 bleibt vorbehalten.