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351.115 HBV CH-AG

§ 17 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Abgrenzung

Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
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§ 17 HBV · Abgrenzung

1. Die Führung einer Drogerie in den Gebäulichkeiten eines anderen Geschäfts ist nur zulässig, wenn sie räumlich und baulich klar vom übrigen Geschäftsbereich abgegrenzt ist. § 12 bleibt vorbehalten.

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