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351.115 HBV CH-AG

§ 16 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Pflichten der gesamtveranwortlichen Leitungsperson

Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
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§ 16 HBV · Pflichten der gesamtveranwortlichen Leitungsperson

1. Der gesamtverantwortlichen Leitungsperson obliegt die Aufsicht über das Drogeriepersonal.

2. Sie ist dafür verantwortlich, dass

a) jederzeit Zugang zu den berufsspezifischen Erlassen besteht,

b) der Name und die korrekte Berufsbezeichnung der gesamtverantwortlichen Leitungsperson gut sichtbar an der Eingangstür angebracht ist.

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