351.115
HBV
CH-AG
§ 16 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Pflichten der gesamtveranwortlichen Leitungsperson
Detailhandelsgeschäfte - Drogerien
§ 16 HBV · Pflichten der gesamtveranwortlichen Leitungsperson
1. Der gesamtverantwortlichen Leitungsperson obliegt die Aufsicht über das Drogeriepersonal.
2. Sie ist dafür verantwortlich, dass
a) jederzeit Zugang zu den berufsspezifischen Erlassen besteht,
b) der Name und die korrekte Berufsbezeichnung der gesamtverantwortlichen Leitungsperson gut sichtbar an der Eingangstür angebracht ist.