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351.115 HBV CH-AG

§ 13 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Abgrenzung

Detailhandelsgeschäfte - Apotheken
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§ 13 HBV · Abgrenzung

1. Die Führung einer Apotheke in den Gebäulichkeiten eines anderen Geschäfts ist nur zulässig, wenn sie räumlich und baulich klar vom übrigen Geschäftsbereich abgegrenzt ist.

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