351.115
HBV
CH-AG
§ 13 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Abgrenzung
Detailhandelsgeschäfte - Apotheken
§ 13 HBV · Abgrenzung
1. Die Führung einer Apotheke in den Gebäulichkeiten eines anderen Geschäfts ist nur zulässig, wenn sie räumlich und baulich klar vom übrigen Geschäftsbereich abgegrenzt ist.