351.115
HBV
CH-AG
§ 11 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Abgabe ohne Rezept
Detailhandelsgeschäfte - Apotheken
§ 11 HBV · Abgabe ohne Rezept
1. In begründeten Fällen darf die Apotheke ein rezeptpflichtiges Heilmittel auch ohne Rezept abgeben.
2. Die Abgabe ist mit den erforderlichen Angaben zu dokumentieren und die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt ist so bald als möglich darüber zu informieren.