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351.115 HBV CH-AG

§ 10 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Ausführung

Detailhandelsgeschäfte - Apotheken
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§ 10 HBV · Ausführung

1. Rezepte sind durch eine Apothekerin oder einen Apotheker persönlich oder unter deren Aufsicht auszuführen.

2. Auf den auszuführenden Rezepten für rezeptpflichtige Heilmittel sind bei jeder Abgabe der Name der Apotheke und das Datum der Abgabe zu vermerken.

3. Die Ausführung des Rezepts richtet sich nach den Vorschriften der ausstellenden Person. Bei Unstimmigkeiten im Rezept nimmt die Apotheke Kontakt mit der ausstellenden Person auf.

4. Im Verdachtsfall klärt die Apotheke die Gültigkeit des Rezepts ab. Lässt sich der Verdacht nicht vollständig beseitigen, informiert die Apotheke umgehend die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker und übergibt ihr oder ihm das Rezept. Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker trifft die notwendigen Anordnungen.

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