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351.115 HBV CH-AG

§ 1 Heilmittel- und Betäubungsmittelverordnung (HBV) - Geltungsbereich

Einleitung
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§ 1 HBV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung, insbesondere

a) den Umgang mit Heilmitteln (Arzneimittel und Medizinprodukte), wie deren Herstellung, Abgabe, Verschreibung, Anwendung und Lagerung,

b) die Bewilligungsvoraussetzungen für die Abgabe von Heilmitteln durch Apotheken, Drogerien und andere Detailhandelsgeschäfte,

c) die Aufsicht über den Verkehr mit Heilmitteln und Betäubungsmitteln.

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