333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 9 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Abschluss der Behandlung und Entlassung; Grundsatz
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen
§ 9 Patientenverordnung, PatV · Abschluss der Behandlung und Entlassung; Grundsatz
1. Über den Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlung und die Entlassung aus einer stationären Einrichtung entscheiden die behandelnden Personen nach Rücksprache mit den Patientinnen und Patienten und gegebenenfalls mit den nächsten Angehörigen, wobei dem Aspekt der Nachbetreuung gebührend Beachtung zu schenken ist.