333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Ausdehnung von Operationen
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen
§ 8 Patientenverordnung, PatV · Ausdehnung von Operationen
1. Zeigt sich im Verlauf einer Operation, dass sie über das den Patientinnen und Patienten bekanntgegebene Mass hinaus ausgedehnt werden sollte, ist die operierende Person dazu nur berechtigt, wenn dies dringlich oder offensichtlich nötig ist oder davon ausgegangen werden kann, dass die einwilligungsberechtigten Personen und Behörden einer Ausweitung zugestimmt hätten.