333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 7 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Ablehnung der Behandlung
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen
§ 7 Patientenverordnung, PatV · Ablehnung der Behandlung
1. Lehnen die einwilligungsberechtigten Personen oder Behörden die Behandlung nach erfolgter Aufklärung ab, sind die behandelnden Personen berechtigt, eine schriftliche Bestätigung des Entscheids zu verlangen. Die Verweigerung der schriftlichen Bestätigung ist in der Patientendokumentation festzuhalten.