§ 6 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Urteilsunfähige Patientinnen und Patienten
§ 6 Patientenverordnung, PatV · Urteilsunfähige Patientinnen und Patienten
1. Bei urteilsunfähigen minderjährigen oder unter entsprechender Beistandschaft stehenden Patientinnen und Patienten ist die Einwilligung bei der zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigten Person einzuholen. In Notfällen darf die Einwilligung vermutet werden.
2. Verweigert die zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigte Person ihre Einwilligung, ist eine solche der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erforderlich. In dringenden Fällen entscheidet die behandelnde Person, ob die Verweigerung der Einwilligung missbräuchlich ist und daher missachtet werden darf. Die Verweigerung der Einwilligung in eine lebensrettende Massnahme ist immer missbräuchlich.
3. Haben urteilsunfähige Patientinnen und Patienten keine zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigte Person, ergreift in dringlichen Fällen die behandelnde Person medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Die nächsten Angehörigen sind vor dem Entscheid anzuhören. In Notfällen kann diese Anhörung unterbleiben.