333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Grundsatz
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen
§ 5 Patientenverordnung, PatV · Grundsatz
1. Untersuchungen und Behandlungen dürfen nur nach Einwilligung der urteilsfähigen Patientinnen und Patienten erfolgen.
2. Ein in urteilsfähigem Zustand zum Voraus geäusserter Wille wird entsprechend den Bestimmungen zur Patientenverfügung gemäss Art. 370 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) vom 10. Dezember 1907 berücksichtigt.
3. In Notfällen darf die Zustimmung unter Vorbehalt von Absatz 2 vermutet werden.