333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 4 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Notfall
Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Aufklärung
§ 4 Patientenverordnung, PatV · Notfall
1. Ist in Notfallsituationen eine vorgängige Aufklärung nicht möglich, ist sie so bald als möglich nachzuholen.