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333.111 PatVRegPaz CH-AG

§ 4 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Notfall

Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Aufklärung
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§ 4 Patientenverordnung, PatV · Notfall

1. Ist in Notfallsituationen eine vorgängige Aufklärung nicht möglich, ist sie so bald als möglich nachzuholen.

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