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§ 3 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Grundsätze

Rechte der Patientinnen und Patienten allgemein - Aufklärung
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§ 3 Patientenverordnung, PatV · Grundsätze

1. Patientinnen und Patienten sind von den behandelnden Personen rechtzeitig in angemessener und verständlicher Form aufzuklären insbesondere über

a) ihren Gesundheitszustand mit Diagnose und Prognose,

b) beabsichtigte Massnahmen und deren Risiken, Vor- und Nachteile sowie Alternativen,

c) voraussichtliche Kosten sowie Pflicht und Umfang der Kostenübernahme durch Versicherungen.

2. Die umfassende Aufklärung hat zu unterbleiben, wenn sich die Patientinnen und Patienten ausdrücklich dagegen aussprechen. Die behandelnden Personen sind berechtigt, eine schriftliche Bestätigung dieses Entscheids zu verlangen. Die Verweigerung der schriftlichen Bestätigung ist in der Patientendokumentation festzuhalten.

3. Die Aufklärung der Patientinnen und Patienten kann unterbleiben, wenn sie geeignet ist, diese übermässig zu belasten. Sie hat jedoch auf ausdrücklichen Wunsch der Patientinnen und Patienten zu erfolgen.

4. Für die Aufklärung bei minderjährigen oder unter entsprechender Beistandschaft stehenden oder urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten gilt § 2 sinngemäss, wobei sich die Aufklärung gegenüber den nächsten Angehörigen auf das notwendige Mass zu beschränken hat.

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