333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 25 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Rechtsschutz
Sonderbestimmungen für Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag - Akteneinsicht
§ 25 Patientenverordnung, PatV · Rechtsschutz
1. Das Daten bearbeitende Spital oder die Daten bearbeitende stationäre Pflegeeinrichtung entscheidet über die Akteneinsicht.
2. Gegen die Verfügung gemäss § 38 IDAG kann beim Departement Gesundheit und Soziales Beschwerde erhoben werden.
3. Im Beschwerdeverfahren vor dem Departement Gesundheit und Soziales werden die Ansprüche aus IDAG beurteilt. Im Umfang der Gutheissung der Beschwerde wird gleichzeitig die Ermächtigung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses erteilt.
4. Der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.