333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 24 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Patientendokumentationen Verstorbener
Sonderbestimmungen für Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag - Akteneinsicht
§ 24 Patientenverordnung, PatV · Patientendokumentationen Verstorbener
1. Nächste Angehörige sind berechtigt, in den Obduktions- und Schlussbericht über verstorbene Personen Einsicht zu nehmen.
2. Nächste Angehörige und andere Dritte sind berechtigt, in die Patientendokumentation Einsicht zu nehmen, soweit sie über ein berechtigtes Interesse verfügen und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen, namentlich der weiterbestehende Geheimhaltungswille der verstorbenen Person, entgegenstehen.