333.111
PatVRegPaz
CH-AG
§ 23 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Dritte
Sonderbestimmungen für Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag - Akteneinsicht
§ 23 Patientenverordnung, PatV · Dritte
1. Dritten darf Einsicht in die Patientendokumentation nur mit Einverständnis der Patientinnen und Patienten gewährt werden.
2. Bei minderjährigen oder unter entsprechender Beistandschaft stehenden Patientinnen und Patienten steht das Einsichtsrecht auch der zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigten Person zu, soweit die urteilsfähigen Patientinnen und Patienten zustimmen.