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333.111 PatVRegPaz CH-AG

§ 22 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Eigene Patientendokumentation

Sonderbestimmungen für Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag - Akteneinsicht
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§ 22 Patientenverordnung, PatV · Eigene Patientendokumentation

1. Patientinnen und Patienten ist auf Wunsch Einsicht in ihre Patientendokumentation zu gewähren. Ausgenommen davon sind persönliche Aufzeichnungen der behandelnden Personen sowie schützenswerte Angaben von Dritten; diese sind auszusondern oder zu anonymisieren.

2. Auf Wunsch der Patientinnen und Patienten erfolgt anlässlich der Einsichtnahme eine Erläuterung der Patientendokumentation durch die behandelnde Person.

3. Den Patientinnen und Patienten sind auf Wunsch Kopien der Dokumente auszuhändigen, zu deren Einsicht sie berechtigt sind.

4. Die Originale der Patientendokumentationen verbleiben bei den Institutionen.

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