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333.111 PatVRegPaz CH-AG

§ 21 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten (Patientenverordnung, PatV) - Andere Zwecke

Sonderbestimmungen für Spitäler und stationäre Pflegeeinrichtungen mit öffentlichem Versorgungsauftrag - Informationen an Dritte
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§ 21 Patientenverordnung, PatV · Andere Zwecke

1. Dritten dürfen Auskünfte über Patientinnen und Patienten nur erteilt werden, wenn diese ihr Einverständnis gegeben haben.

2. Soweit aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen der Patientinnen und Patienten geschlossen werden muss, wird die Zustimmung zu Auskünften an die zur Vertretung oder Mitwirkung berechtigte Person und die nächsten Angehörigen vermutet.

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